Im Vergabeverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge ist das Einbringen von Eignungsnachweisen ein erheblicher Kostenfaktor für Unternehmen, ganz besonders aufwändig aber für Klein- und Mittelunternehmen. Diese Maßnahmen, die die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren für Klein- und Mittelunternehmen vereinfachen soll, befindet sich gerade in der Umsetzung.
Künftig soll im Vergabeverfahren der Grundsatz gelten, dass Unternehmen ihre Eignung auch durch die bloße Vorlage von so genannten „Eigenerklärungen“ belegen können. In diesen „Eigenerklärungen“ führen die Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Befugnisse an und bestätigen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung beibringen können.
Auftraggeber können sich darauf beschränken, nur mehr bestimmte Nachweise zu verlangen bzw. Eignungsnachweise nur mehr von einzelnen Bietern und Bewerbern zu verlangen.
Zwingend ist die Vorlage von Nachweisen nur mehr bei größeren Aufträgen (ab 120.000/80.000 Euro bzw. – im Sektorenbereich – ab 250.000/150.000 Euro) und dies auch nur für den Zuschlagsempfänger.