Verwaltungslasten in neuen Rechtsvorhaben
Seit 1. September 2007 besteht für neue Rechtsvorhaben eine Kalkulationsverpflichtung der Verwaltungslasten für Unternehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 14a Bundeshaushaltsgesetz (BHG) in Verbindung mit den Standardkostenmodell-Richtlinien (SKM-RL), BGBl. II Nr. 278/2009. Bereits bei der Entstehung neuer oder bei der Änderung bestehender Gesetze und Verordnungen müssen deren Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen anhand des Standardkostenmodells bewertet werden.
Gemäß § 14a BHG ausgewiesene Entlastungen für Unternehmen werden im Rahmen der Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ den Ministerien auf ihre Ziele angerechnet. Zusätzliche Verwaltungslasten neuer oder geänderter Informationsverpflichtungen erhöhen hingegen die Ausgangsbasis.
Seit 1. September 2007 enthielten 153 von 896 (Stand Herbst 2010) begutachteten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen neue oder geänderte Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Etwas mehr als die Hälfte enthält nur Informationsverpflichtungen, die einen geringen Mehraufwand in Unternehmen verursachen und damit unter die Bagatellgrenze von 1.000 Stunden oder 40.000 € je Informationsverpflichtung für alle Unternehmen in Österreich pro Jahr fallen.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurde die Kalkulationsverpflichtung gemäß §14a BHG auf Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger ausgedehnt. Seit September 2009 enthielten 8 von 271 (Stand Herbst 2010) begutachteten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen neue oder geänderte Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger.